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   KG, 10.01.1985 - 4 VAs 25/84   

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KG, 10.01.1985 - 4 VAs 25/84 (https://dejure.org/1985,2821)
KG, Entscheidung vom 10.01.1985 - 4 VAs 25/84 (https://dejure.org/1985,2821)
KG, Entscheidung vom 10. Januar 1985 - 4 VAs 25/84 (https://dejure.org/1985,2821)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGGVG §§ 23 ff.; StVollzG § 93 Abs. 1, Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 22.12.1980 - 1 Vollz (Ws) 52/80
    Auszug aus KG, 10.01.1985 - 4 VAs 25/84
    Die Aufrechnung greift in das öffentlich-rechtlich geregelte Beschäftigungsverhältnis des zur Arbeit verpflichteten Gefangenen ein (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1981, 249) und ist daher nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar.

    Von ihm muß der Senat ausgehen; denn für die Entscheidung über Grund und Höhe des zur Aufrechnung geteilten Schadensersatzanspruches der Vollzugsbehörde sind allein die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1981, 249).

  • BAG, 31.03.1960 - 5 AZR 441/57

    Bereicherungsrechtliche Rückforderung von Zuvielzahlungen - Sozialschutz nach §

    Auszug aus KG, 10.01.1985 - 4 VAs 25/84
    In Anlehnung an die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung (BAG NJW 1960, 1589; 1965, 70) haben jedoch Pfändungs- und Aufrechnungsverbote zurückzutreten, wenn die Vollzugsbehörde mit einem Schadensersatz aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufrechnet, der aus demselben Lebenssachverhalt stammt wie die Bezüge des Gefangenen.
  • BAG, 28.08.1964 - 1 AZR 414/63

    Krankengeld - Krankengeldzuschuß - Jugendarbeit

    Auszug aus KG, 10.01.1985 - 4 VAs 25/84
    In Anlehnung an die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung (BAG NJW 1960, 1589; 1965, 70) haben jedoch Pfändungs- und Aufrechnungsverbote zurückzutreten, wenn die Vollzugsbehörde mit einem Schadensersatz aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung aufrechnet, der aus demselben Lebenssachverhalt stammt wie die Bezüge des Gefangenen.
  • BVerfG, 16.02.1982 - 2 BvR 462/81

    Pfändung des Eigengeldes eines Strafgefangenen

    Auszug aus KG, 10.01.1985 - 4 VAs 25/84
    Den lebensnotwendigen Bedürfnissen des Antragstellers hat die Vollzugsbehörde dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß ihm ein Mindesthausgeld von 35,- DM monatlich für Einkäufe belassen worden ist (vgl. auch BVerfG NJW 1982, 1583 ).
  • OLG Hamm, 26.03.1984 - 1 Vollz (Ws) 2/84
    Auszug aus KG, 10.01.1985 - 4 VAs 25/84
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet, weil die regelmäßig nach § 850 Abs. 1 ZPO , § 394 BGB für das Arbeitsentgelt und die Ausbildungsbeihilfe des Gefangenen geltenden Pfändungs- und Aufrechnungsverbote (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 432 m.w.N.; KG Beschluß vom 16. Juni 1983 - 5 Ws 108/83 Vollz -) hier ausnahmsweise zurückzutreten haben.
  • OLG Celle, 25.10.1979 - 3 Ws 358/79
    Auszug aus KG, 10.01.1985 - 4 VAs 25/84
    Denn die Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 2 StVollzG gilt nach richtiger Auffassung nur für die in § 93 Abs. 1 Satz 1 StVollzG geregelten Aufwendungsersatzansprüche aus Selbstverletzung des Gefangenen und Verletzung anderer Gefangener (vgl. OLG Celle NStZ 1981, 78 ; Schwind/Böhm § 93 StVollzG Rdn. 5; a.A. LG Bielefeld NStZ 1984, 527 ; Kaiser/Kerner/Schöch, StVollzG 3. Aufl., Rdn. 113) und nicht auch für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung einer Sache (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 2 StVollzG ).
  • OLG Hamm, 18.08.1986 - 1 Vollz (Ws) 155/85
    Nach nahezu einhelliger Meinung soll allerdings gemäß § 93 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 2 StVollzG die partielle Ausnahme von dem Schutz des Hausgeldes vor dem Zugriff der Vollzugsbehörde im Grundsatz nur für deren Ansprüche, die der Gefangene durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Selbstverletzung oder Verletzung eines Gefangenen verursacht hat gelten, nicht aber für die sonstigen Ansprüche der Vollzugsbehörde auf Aufwendungs- und Schadensersatz, wie z.B. bei Verletzung eines Vollzugsbeamten oder - wie im vorliegenden Fall - bei der Beschädigung von Anstaltseigentum (siehe OLG Celle in NStZ 1981, 78 ; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430 ; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG München a.a.O.; KG - 5 Ws 108/83 Beschl. v. 16.06.1983; KG - 4 VAs 25/84 Beschl. v. 10.01.1985 in ZfStrVo 1985, 380; Calliess-Müller/Dietz, Komm, zum StVollzG , 3. Aufl. Rdn. 2 zu § 93 ; Grunau, Komm. zum StVollzG 2. Aufl., Rdn. 2 zu § 93, anderer Ansicht mit Differenzierungen im einzelnen Kaiser/Kerner/Schöch, Strafvollzug, 3. Aufl., § 6 Rdn. 113).

    Die Oberlandesgerichte Stuttgart (a.a.O.), Karlsruhe (a.a.O.) und München (a.a.O.) sowie der 4. Senat des Kammergerichts 4 VAs 25/84, ZfStrVo 1985, 380 lassen aber in Anwendung des Grundsatzes des § 242 BGB in dem Falle auch die Aufrechnung zu, in dem der Gefangene vorsätzlich eine Sachbeschädigung begangen hat.

  • OLG Schleswig, 19.05.1994 - 16 W 20/94
    In aller Regel werden sogar gänzlich undifferenziert die §§ 850 ff. ZPO direkt angewandt, was zivilprozessual, wie dargelegt, nach Gutschrift auf eines der Konten des Gefangenen schlicht unzutreffend ist (Beispiele: OLG Celle NStZ 1981, 78 ; 1988, 334; LG Bielefeld NStZ 1981, 527; OLG Ffm NStZ 1985, 96 ; OLG Karlsruhe NStZ 1985, 439; KG ZfStrVo 1985, 381; OLG Hamm NStZ 1986, 47, 48; 1987, 190, 191; OLG München NStZ 1987, 45 ; BGH NW 1989, 992; LG Karlsruhe (Zivilkammer) NStZ 1990, 56; ebenso unscharf Hofmann ZfStrVo 1981, 344; Ballhausener NStZ 1981, 79 ; nur ergebnisorientiert: Kenter Rpfleger 1991, 488).
  • KG, 09.05.2003 - 5 Ws 135/03

    Strafvollzug: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Aufrechnung der

    Uneingeschränkt bejaht wird in der Rechtsprechung eine Vollzugsmaßnahme bei Verfügungen, die der Anstaltsleiter über das Hausgeld eines Gefangenen trifft (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1981, 249; KG ZfStrVo 1985, 381; OLG Hamm NStZ 1987, 190).
  • OLG Hamm, 21.02.1989 - 1 Vollz (Ws) 379/88
    Nach gefestigter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Celle NStZ 1981, 78, Kammergericht, ZfStrVo 1985, 381, OLG Karlsruhe NStZ 1985, 430 mit Anmerkung Volckart, OLG Stuttgart, NStZ 1986, 47 , OLG München, NStZ 1987, 45 ), der der Senat bisher lediglich deshalb nicht nähergetreten ist, weil es dessen von seinem Standpunkt aus nicht bedurfte, ist die Pfändbarkeit und damit Aufrechenbarkeit unter Durchbrechung des Pfändungsschutzes von Arbeitseinkommen nach der Zivilprozeßordnung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) in Betracht zu ziehen, wobei es für die Entscheidung auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt.
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